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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin (WeinTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein,
- 2.
- Verarbeiten von Trauben, Maische und Most,
- 3.
- Steuern der alkoholischen Gärung,
- 4.
- Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren,
- 5.
- Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen,
- 6.
- Abfüllen von Erzeugnissen,
- 7.
- Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen,
- 8.
- Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen,
- 9.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung,
- 10.
- Durchführen von Hygienemaßnahmen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team,
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WeinTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage WeinTechnAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
... 1 Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten b) ... 2 Verarbeiten von Trauben, Maische und Most (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Trauben entrappen und einmaischen b) Trauben und Maischen, ... 3 Steuern der alkoholischen Gärung (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) a) Gärgebinde vorbereiten und füllen b) Hefemanagement ... Jungwein und Wein unter An- wendung önologischer Ver- fahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) a) Jungwein sensorisch prüfen b) Säuregehalt ... Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertun- gen (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) a) Proben nehmen b) Untersuchungen zur Bestimmung von ... 6 Abfüllen von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) a) Süßreserve dosieren b) Sterilfiltration und ... Verpackungsmaterialien so- wie Behandlungs- und Be- triebsstoffen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) a) Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebs- stoffe ... und Vermarkten von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) a) produktbezogene Kundenberatungsgespräche füh- ren ... von Informations- und Kommunikationstechni- ken, Kellerbuchführung (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) an der Kellerbuchführung mitwirken b) Informations- und ... von Hygiene- maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar- ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) a) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages ...
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