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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin (WeinTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
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§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Analyse und Behandlung sowie

2.
rechtliche Grundlagen und Verfahren.

(4) Für den Prüfungsbereich Analyse und Behandlung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Proben zu ziehen,

b)
analytische Untersuchungen durchzuführen,

c)
Filtrationen vorzubereiten,

d)
Behandlungsstoffe bereitzustellen und

e)
Erzeugnisse sensorisch zu prüfen und zu beschreiben;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten sowie Arbeitsabläufe und Erzeugnisse erklären; das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten, das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich rechtliche Grundlagen und Verfahren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
rechtliche Grundlagen anzuwenden,

b)
Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,

c)
Mengen zu ermitteln und berufsbezogene Berechnungen durchzuführen,

d)
Gärprozesse einzuleiten,

e)
Qualitätsstufen zuzuordnen und

f)
Vorschriften der Lebensmittelhygiene zu beachten;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WeinTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...