Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin (WeinTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
|

§ 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Der Abschluss- oder Gesellenprüfung ist die Ausbildungsordnung zugrunde zu legen.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen eines Weinerzeugnisses,

2.
Verkostung und Vermarktung,

3.
Kellerwirtschaft sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Weinerzeugnisses bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Erzeugnisse unter Anwendung önologischer Verfahren zu behandeln,

b)
Süßreservemengen zu ermitteln und analytische Verfahren anzuwenden,

c)
Sterilabfüllungen vorzubereiten und

d)
Erzeugnisse aus Trauben nach gesetzlichen Vorschriften auszustatten;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten und Arbeitsabläufe erklären; das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten, das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich Verkostung und Vermarktung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Wein sensorisch zu prüfen und zu beschreiben sowie

b)
Kunden zu beraten und Erzeugnisse zu präsentieren;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und eine Gesprächssimulation durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten, die Gesprächssimulation soll höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Kellerwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe zu planen,

b)
Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,

c)
Wein auszubauen,

d)
Klärverfahren anzuwenden,

e)
Erzeugnisse abzufüllen,

f)
Erzeugnisse zu lagern und zu verpacken,

g)
Verkostungen vorzubereiten,

h)
nach seiner Wahl Wein entweder zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis zu verarbeiten;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines Weinerzeugnisses mit 30 Prozent,

2.
Verkostung und Vermarktung mit 30 Prozent,

3.
Kellerwirtschaft mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(8) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.02.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen
vom 27.01.2014 BGBl. I S. 90

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WeinTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WeinTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen
V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Artikel 1 1. AusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
...  6 Absatz 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin ...