Tools:
Update via:
Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin (WeinTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
|
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten b) Beschaffenheit prüfen c) Mengen ermitteln d) Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen zuordnen e) Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen f) Parameter dokumentieren | 8 | |
2 | Verarbeiten von Trauben, Maische und Most (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Trauben entrappen und einmaischen b) Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstel- lung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverar- beitung vorbereiten c) Maische und Most für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein behandeln d) Maische pressen e) Most vorklären f) Most anreichern und Säure korrigieren g) Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufberei- ten | 10 | |
h) Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und überwachen | 4 | |||
3 | Steuern der alkoholischen Gärung (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gärgebinde vorbereiten und füllen b) Hefemanagement betreiben | 4 | |
c) Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentie- ren d) Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffül- len | 11 | |||
4 | Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter An- wendung önologischer Ver- fahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Jungwein sensorisch prüfen b) Säuregehalt korrigieren c) Jungwein schwefeln d) Sektgrundwein bereiten e) Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwer- ten f) Jungwein und Wein produktspezifisch lagern | 26 | |
g) Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren h) Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und doku- mentieren i) Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sons- tigen Weinerzeugnis verarbeiten | 14 | |||
5 | Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertun- gen (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Proben nehmen b) Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure, Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Er- gebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten und dokumentieren c) sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen durchführen | 6 | |
d) Ergebnisse von Laboranalysen bewerten e) Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen f) bei Abweichungen von Standards und Vorgaben Maßnahmen einleiten | 8 | |||
6 | Abfüllen von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Süßreserve dosieren b) Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen c) Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten pro- duktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen | 6 | |
d) Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren e) Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren f) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen | 11 | |||
7 | Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien so- wie Behandlungs- und Be- triebsstoffen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebs- stoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen b) Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionie- ren und versandfertig machen c) Flurförderzeuge bedienen | 5 | |
8 | Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) produktbezogene Kundenberatungsgespräche füh- ren b) Verkostungen vorbereiten und durchführen c) Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen d) Erzeugnisse sensorisch beschreiben | 6 | |
9 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechni- ken, Kellerbuchführung (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) an der Kellerbuchführung mitwirken b) Informations- und Kommunikationssysteme anwen- den; Daten erfassen, sichern und pflegen, Daten- schutz beachten c) Informationen beschaffen, bewerten und dokumen- tieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden | 4 | |
10 | Durchführen von Hygiene- maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden b) Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbe- hältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren c) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen d) Hygienemaßnahmen dokumentieren | 7 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- tung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar- beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits- schritte festlegen b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen c) Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Ar- beitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen | 12 | |
6 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) | a) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen- tieren b) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im Betriebsablauf beitragen d) technische Einrichtungen warten | 6 | |
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen durchführen f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, Fehlerberichte erstellen | 8 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10663/a181390.htm