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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin (WeinTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-83 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Annehmen von Trauben,
Maische, Most und Wein
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten
b) Beschaffenheit prüfen
c) Mengen ermitteln
d) Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen
zuordnen
e) Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen
f) Parameter dokumentieren
8 
2 Verarbeiten von Trauben,
Maische und Most
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Trauben entrappen und einmaischen
b) Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstel-
lung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverar-
beitung vorbereiten
c) Maische und Most für die Herstellung von Rosé-,
Rot- und Weißwein behandeln
d) Maische pressen
e) Most vorklären
f) Most anreichern und Säure korrigieren
g) Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufberei-
ten
10 
h) Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und
überwachen
 4
3 Steuern der alkoholischen
Gärung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gärgebinde vorbereiten und füllen
b) Hefemanagement betreiben
4 
c) Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentie-
ren
d) Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffül-
len
 11
4 Behandeln und Ausbauen von
Jungwein und Wein unter An-
wendung önologischer Ver-
fahren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Jungwein sensorisch prüfen
b) Säuregehalt korrigieren
c) Jungwein schwefeln
d) Sektgrundwein bereiten
e) Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwer-
ten
f) Jungwein und Wein produktspezifisch lagern
26 
g) Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren
h) Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und doku-
mentieren
i) Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sons-
tigen Weinerzeugnis verarbeiten
 14
5 Durchführen von Analysen
und sensorischen Bewertun-
gen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Proben nehmen
b) Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure,
Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Er-
gebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten
und dokumentieren
c) sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen
durchführen
6 
d) Ergebnisse von Laboranalysen bewerten
e) Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen
f) bei Abweichungen von Standards und Vorgaben
Maßnahmen einleiten
 8
6 Abfüllen von Erzeugnissen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Süßreserve dosieren
b) Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen
c) Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten pro-
duktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen
6 
d) Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren
e) Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren
f) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und
überwachen
 11
7Lagern von Erzeugnissen,
Verpackungsmaterialien so-
wie Behandlungs- und Be-
triebsstoffen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebs-
stoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen
b) Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionie-
ren und versandfertig machen
c) Flurförderzeuge bedienen
5 
8Vorstellen und Vermarkten
von Erzeugnissen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) produktbezogene Kundenberatungsgespräche füh-
ren
b) Verkostungen vorbereiten und durchführen
c) Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen
d) Erzeugnisse sensorisch beschreiben
 6
9Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechni-
ken, Kellerbuchführung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) an der Kellerbuchführung mitwirken
b) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-
den; Daten erfassen, sichern und pflegen, Daten-
schutz beachten
c) Informationen beschaffen, bewerten und dokumen-
tieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
 4
10Durchführen von Hygiene-
maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
und anwenden
b) Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbe-
hältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren
c) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
d) Hygienemaßnahmen dokumentieren
7 


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen sowie
Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-
beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits-
schritte festlegen
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
c) Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Ar-
beitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen
 12
6 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 6)
a) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen-
tieren
b) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
d) technische Einrichtungen warten
6 
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen
durchführen
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, Fehlerberichte erstellen
 8