Tools:
Update via:
Änderung § 6 Prüfverordnung sonstige Beiträge vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 57 SozERG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der SonstBeitrPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Prüfbericht, Prüfbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) Jede Prüfungseinrichtung, die eine Prüfung durchgeführt hat, hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht (Prüfbericht) festzuhalten und diesen dem Bundesversicherungsamt zu übermitteln. In den Prüfberichten sind insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen für jeden Einzelfall zu nennen und die Höhe des Schadens zu berechnen. | (Text neue Fassung) (1) Jede Prüfungseinrichtung, die eine Prüfung durchgeführt hat, hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht (Prüfbericht) festzuhalten und diesen dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln. In den Prüfberichten sind insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen für jeden Einzelfall zu nennen und die Höhe des Schadens zu berechnen. |
(2) Dem Prüfbericht soll ein Abschlussgespräch der Prüfungseinrichtung mit der Krankenkasse vorausgehen. Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzungen, sind diese im Prüfbericht entsprechend zu berücksichtigen. Die Prüfungseinrichtung hat der Krankenkasse eine Kopie des Prüfberichts zu übermitteln. | |
(3) Auf der Grundlage des Prüfberichts erteilt das Bundesversicherungsamt den Prüfbescheid und übersendet diesen der Krankenkasse. Im Prüfbescheid macht das Bundesversicherungsamt den monetären Schaden geltend, der sich aus der Prüfung sowie, soweit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7 (Korrekturbetrag) ergibt. Die Prüfungseinrichtungen erteilen dem Bundesversicherungsamt auf Anfrage die notwendigen Auskünfte, die zur Erstellung des Prüfbescheids notwendig sind. (4) Das Bundesversicherungsamt sowie die Prüfungseinrichtungen sind berechtigt, die von den Krankenkassen bereitgestellten Unterlagen und die Prüfberichte so lange aufzubewahren, bis das Prüfverfahren beendet und der Prüfbescheid bestandskräftig ist. Danach sind die Daten unverzüglich zu löschen. (5) Die Prüfungseinrichtungen legen nach Anhörung des Bundesversicherungsamtes das Nähere zu Form und Inhalt der Prüfberichte fest. | (3) Auf der Grundlage des Prüfberichts erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung den Prüfbescheid und übersendet diesen der Krankenkasse. Im Prüfbescheid macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den monetären Schaden geltend, der sich aus der Prüfung sowie, soweit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7 (Korrekturbetrag) ergibt. Die Prüfungseinrichtungen erteilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf Anfrage die notwendigen Auskünfte, die zur Erstellung des Prüfbescheids notwendig sind. (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung sowie die Prüfungseinrichtungen sind berechtigt, die von den Krankenkassen bereitgestellten Unterlagen und die Prüfberichte so lange aufzubewahren, bis das Prüfverfahren beendet und der Prüfbescheid bestandskräftig ist. Danach sind die Daten unverzüglich zu löschen. (5) Die Prüfungseinrichtungen legen nach Anhörung des Bundesamtes für Soziale Sicherung das Nähere zu Form und Inhalt der Prüfberichte fest. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10665/al83894-0.htm