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Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Geltung ab 07.06.2013, abweichend siehe Artikel 16
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 VwVfG § 20, § 25, § 27a (neu), § 37, § 73, § 74, § 75

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die Wörter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".

c)
Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.

2.
§ 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
der Lebenspartner,".

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,".

b)
Nach Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

4.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben."

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen."

6.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „auswirkt" durch die Wörter „voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen."

c)
Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden."

d)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einwendungen" die Wörter „oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „haben, von" durch die Wörter „haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „erhoben" die Wörter „oder Stellungnahmen abgegeben" eingefügt.

cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab."

g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus" durch die Wörter „Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken" ersetzt.

h)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu."

7.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „oder nur unwesentlich" eingefügt und wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind."

c)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss."

8.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Abwägung" die Wörter „oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften" und wird nach dem Wort „können" ein Semikolon und werden die Wörter „die §§ 45 und 46 bleiben unberührt" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."


Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 VwGO § 59

§ 59 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 EU-VSchDG § 13

In § 13 Absatz 2 Satz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, werden die Wörter „entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Wörter „nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 EnWG § 43a, § 43b, § 43c, § 43e, § 45

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen."

b)
Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

c)
Nummer 5 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten."

d)
Nummer 6 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

„3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

e)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
§ 43b wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „gilt § 74" durch die Wörter „gelten die §§ 73 und 74" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 43a Nr. 2" durch die Wörter „im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

c)
Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Nummer 4 wird Nummer 2.

e)
Nummer 5 wird aufgehoben.

3.
§ 43c Nummer 4 wird aufgehoben.

4.
§ 43e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss" die Wörter „nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1," und nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „nach § 43b Nr. 2" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 2" gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 GasHDrLtgV § 5

In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) werden die Wörter „oder § 43b Satz 1 Nummer 2" gestrichen.


Artikel 6 Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 EVPG § 7

In § 7 Absatz 8 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59 der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 FStrG § 2, § 17a, § 17b, § 17c, § 17e, § 19a

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4" gestrichen.

2.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

d)
Nummer 7 wird aufgehoben.

3.
§ 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und" gestrichen.

c)
Nummer 6 wird Nummer 2.

d)
Nummer 7 wird aufgehoben.

4.
§ 17c Nummer 4 wird aufgehoben.

5.
§ 17e Absatz 6 wird aufgehoben.

6.
In § 19a werden nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss" die Angabe „(§ 17)" und nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)" gestrichen.


Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 AEG § 18a, § 18b, § 18c, § 18e

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

d)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
§ 18b wird aufgehoben.

3.
§ 18c Nummer 4 wird aufgehoben.

4.
§ 18e Absatz 6 wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 BEGebV Anlage 1

Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.2 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG" durch die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG" ersetzt.

2.
In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG" durch die Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG" ersetzt.

3.
In Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 18e Abs. 6 AEG i. V. m. § 77 VwVfG" durch die Angabe „§ 77 VwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 MBPlG § 2, § 2a, § 2b, § 2d

Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

d)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
§ 2a wird aufgehoben.

3.
§ 2b Nummer 4 wird aufgehoben.

4.
§ 2d Absatz 4 wird aufgehoben.


Artikel 11 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 WaStrG § 8, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 14e, § 15, §§ 51 bis 55, §§ 52 bis 55 (neu)

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 3 und 4" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt.

3.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

d)
Nummer 7 wird aufgehoben.

4.
§ 14b wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 5 werden aufgehoben.

b)
Die Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 1 bis 6.

5.
§ 14c Nummer 4 wird aufgehoben.

6.
§ 14e Absatz 6 wird aufgehoben.

7.
In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt.

8.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51 Ordnungswidrigkeitendatei

(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

1.
zum Betroffenen:

a)
Familienname, Geburtsname und Vornamen,

b)
Tag und Ort der Geburt,

c)
Anschrift,

d)
gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

e)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie

f)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,

2.
die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,

3.
die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen,

4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,

5.
das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

6.
die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

1.
das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,

2.
Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in elektronischer Form übermittelt werden:

1.
zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden,

den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie der Bundeskasse,

2.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ordnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder

3.
zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist."


Artikel 12 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 WaStrG-KostV Anlage

In Anlage 1 Nummer 3 der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14b Nr. 11" durch die Angabe „§ 14b Nr. 6" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 LuftVG § 6, § 8, § 9, § 10

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 bis 4, Absatz 8" durch die Angabe „§ 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Absatz 6 und 7" durch die Wörter „§ 10 Absatz 4 und 5" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 27d Absatz 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 2.

d)
Absatz 5 wird Absatz 3 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend."

bb)
Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

cc)
Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.

c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5.

e)
Absatz 8 wird aufgehoben.


Artikel 14 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 LuftKostV Anlage

Ziffer V der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2" durch die Angabe „§ 74 Abs. 6 VwVfG" ersetzt.

2.
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG" durch die Angabe „§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG" ersetzt.


Artikel 15 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom 7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der vom 1. Juni 2014 und des Bundeswasserstraßengesetzes in der vom 7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 16 Inkrafttreten


Artikel 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Die Artikel 4, 5, 7 bis 10, 13 und 14 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juni 2013.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich