§ 15 Pflichten des Inhabers
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
- 1.
- den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
- 2.
- auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
- 3.
- den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
- 4.
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und
- 5.
- im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist.
Frühere Fassungen von § 15 PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 25 PassG Ordnungswidrigkeiten (vom 27.06.2024) ... Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht, 4. entgegen § 15 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. entgegen § 18 Absatz 3 ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007) ... durch die Wörter die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 8. In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende ... a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: 3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,". b) Nach ...
Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen ... 291) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch das Wort ... Nummer 16 wird aufgehoben. 4. In § 25 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „ § 15 Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 15 Nummer 3 oder 4" ersetzt. (2) ... 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „ § 15 Nummer 3 oder 4" ersetzt. (2) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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