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Änderung § 16 PassG vom 12.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 PassG, alle Änderungen durch Artikel 1 PassAuswRÄndG am 12. Dezember 2020 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung | § 16 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen | |
(1) 1 Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 2 Jeder Paß erhält eine neue Seriennummer. (2) 1 Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Paßbehörden zu speichern. 2 Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme). 3 Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. 2 Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (4) 1 Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden 1. die Paßbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien, 2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Pässe, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht. | (Text neue Fassung) (3) 1 Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. 2 Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Absatz 7 bleibt davon unberührt. 3 Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (4) 1 Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden 1. die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, 2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung, a) wer Inhaber des Passes ist für den Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle die Seriennummer des Passdokumentes übermittelt hat und anhand der übrigen von der ausländischen Stelle übermittelten Daten eine Feststellung des Inhabers des Passes nicht möglich ist, b) ob der Pass durch einen Nichtberechtigten genutzt wird oder c) ob der Pass für ungültig erklärt oder abhandengekommen ist. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis. (6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. | |
(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen. | |
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