Tools:
Update via:
Änderung § 22a PassG vom 01.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22a PassG, alle Änderungen durch Artikel 2 PassAuswMOG am 1. November 2010 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22a PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 22a PassG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern | |
(Text alte Fassung) (1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten: 1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde, | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. 2 § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) 1 Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. 2 Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 3 Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 4 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. 5 Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. 6 Ferner dürfen die zur Ausstellung 1. des Führerscheins, 2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder 3. der Fahrerkarte zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat. 7 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 8 Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. 9 Abrufe nach den Sätzen 5 und 6 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. 10 Die Aufzeichnungen enthalten: 1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde, |
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs, 3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen, 4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie 5. das Aktenzeichen. | |
§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. | 11 § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1067/al0-25189.htm