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Änderung § 5 PassG vom 12.12.2020
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§ 5 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung | § 5 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Gültigkeitsdauer | |
(1) 1 Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2 Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. | (Text neue Fassung) (2) Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. |
(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig. | |
(4) 1 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. 3 Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen. | (4) 1 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3 Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen. |
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. (6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt. |
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