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Änderung § 28 PassG vom 12.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 PassG, alle Änderungen durch Artikel 1 PassAuswRÄndG am 12. Dezember 2020 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung | § 28 PassG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Übergangsregelungen | |
(1) 1 Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November 2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind, wenn diese maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind. 2 Abweichend von § 1 Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zulässig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde. (2) 1 Liegen bei der Passbehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen statt durch Datenübertragung auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. 2 § 6a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Für deren Verlängerung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung. |
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