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Änderung § 15 PassG vom 27.06.2024

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§ 15 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 15 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Pflichten des Inhabers


Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich

1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

(Text alte Fassung)

3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;

4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
anzuzeigen und

5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

(Text neue Fassung)

3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und

4.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

(heute geltende Fassung)