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Änderung § 21 PassG vom 27.06.2024

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§ 21 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 21 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Paßregister


(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.

(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und ggf. Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Ordensname, Künstlername,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Größe, Farbe der Augen,

8. gegenwärtige Anschrift,

9. Staatsangehörigkeit,

10. Seriennummer,

11. Gültigkeitsdatum,

12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2,

13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,

14. ausstellende Behörde,

14a. die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,

(Text alte Fassung)

15. Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.


(Text neue Fassung)

15. Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10.

(3) Das Paßregister dient

1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,

2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß besitzt oder für die er ausgestellt ist,

3. der Durchführung dieses Gesetzes.

(4) 1 Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2 Für die Paßbehörden nach § 19 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(6) 1 Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)