Tools:
Update via:
Änderung § 16a PassG vom 28.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16a PassG, alle Änderungen durch Artikel 1 PassGuaÄndG am 28. Juli 2007 und Änderungshistorie des PassGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16a PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung | § 16a PassG n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten |
1 Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. 2 Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. 3 Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1067/al7768-0.htm