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Zweiter Abschnitt - Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 24 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- 1.
- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Paß versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 18. Juni 2009 BGBl. I S. 1346 m.W.v. 1. November 2010
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
- durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
- 3.
- sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,
- 4.
- entgegen § 15 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 5.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder
- 2.
- entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
§ 26 Bußgeldbehörden
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.
- für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;
- 2.
- die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 13. Oktober 2023
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