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Änderung § 9 SeeVersNachwG vom 03.12.2015
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§ 9 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 9 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über |
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5, | |
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. | 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. |
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