Tools:
Update via:
Änderung § 12 SeeVersNachwG vom 01.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 WSVZuAnpG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie des SeeVersNachwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 12 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt, 4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und | |
(Text alte Fassung) 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. | (Text neue Fassung) 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10675/al54579-0.htm