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§ 23 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 23 Allgemeine Auskunftspflicht
(1) 1Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen. 2Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.
(2) 1Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank können zu dem in Absatz 1 genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können zu den Prüfungen Beauftragte entsenden. 2Zur Vornahme der Prüfungen dürfen die Bediensteten dieser Stellen und deren Beauftragte die Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten. 3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen die Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten, um die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 2 oder für die Erteilung von Zertifikaten nach § 9 zu überprüfen. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(4) 1Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so dürfen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. 2Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3Dazu ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind sowie dass sie unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert ausgewertet werden können. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tragen.
(5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt; dies schließt Stellen ein, an die ein Auskunftspflichtiger Aufgaben auslagert oder derer er sich in sonstiger Weise in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr bedient.
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6a) 1Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Beschränkungen oder Handlungspflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. 2Zum Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Geschäftsräume der Verpflichteten betreten. 3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(6b) 1Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten Aufgaben kann sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen. 2Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung, können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 geregelt werden.
(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank können die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Befugnisse der Deutschen Bundesbank und der Hauptzollämter nach dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung näher regeln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 23 AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754 |
aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1275 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 6 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 01.01.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 AWG Bußgeldvorschriften (vom 28.12.2022)
... ist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungV. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungV. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 2 AWV Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
... h) die Adresse, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der ...
§ 3 AWV Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf (vom 05.10.2023)
... Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für ...
§ 59 AWV Untersagung oder Anordnungen (vom 05.10.2023)
... eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt. (4) Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 1 SanktDG Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
... für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben ...
§ 9 SanktDG Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung
... Rechnung der Personengesellschaft zu treffen oder 4. bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes : Feststellungen im Rahmen von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2 des ... 23 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rahmen von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2 des Außenwirtschaftsgesetzes , nach denen Verstöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... bis 5" durch die Wörter „§ 19 Absatz 3 bis 5" ersetzt. 12. In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a und 6b eingefügt: „(6a) Die ...
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4) geändert worden ist," eingefügt. 7. In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" die Angabe „und 4a" ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 6 ZollVNeuOrgG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 1 SanktDG I Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen". b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Anzeigepflichten". ... der Maßgabe, dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzuwenden sind." 7. In § 23 Absatz 5 werden nach dem Wort „teilnimmt" ein Semikolon und folgende Wörter ... Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr bedient." 8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Anzeigepflichten ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 2 SanktDG II Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... 5b wird aufgehoben. 7. § 19 Absatz 3 Nummer 2a wird aufgehoben. 8. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Das Bundesministerium der Finanzen ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt. (4) Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für ...
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