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§ 27 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
(1) 1Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen. 2Sie können einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden.
(2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Waren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr beschränkt ist.
(3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist.
(4) 1Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. 2Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung nach § 11 bestimmt. 3Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.
(5) 1Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung
- 1.
- der Vorschriften dieses Gesetzes,
- 2.
- der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und
- 3.
- der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs
Text in der Fassung des Artikels 236 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 27 AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 236 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 AWG Bußgeldvorschriften (vom 28.12.2022)
... oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 4. ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 4. entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 5. entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Zitat in folgenden Normen
Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 28 MOG Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs (vom 23.01.2016)
... 27 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens ... dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass 1. § 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses ... beschränkt ist, 2. (weggefallen) 3. die Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem ... Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist, 4. die Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im ... handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist, 5. § 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 236 11. ZustAnpV Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... In § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und § 27 Absatz 5 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember ...
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... „§ 46 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die ... 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die ... 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. d) In Nummer 4 ... Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. e) In Nummer 5 ... 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 5. In § 33 Absatz 1 ...
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 27 MesswNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1482) treten § 3 Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19 Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkündung ...
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