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§ 28 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 28 Kosten
(1) Die Zollbehörden können bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben für
- 1.
- die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten,
- 2.
- die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigungen oder
- 3.
- die Untersuchung von Waren.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Bemessung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1275 m.W.v. 9. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 28 AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1275 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „Teil 4 Schlussvorschriften". ... 4 Absatz 1 Nummer 4" die Angabe „und 4a" eingefügt. 8. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In einer Besonderen ... Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln." 9. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 4 ...
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 27 MesswNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19 Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in ...
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