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§ 31 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 31 Übergangsbestimmungen
1§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. 2Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1275 m.W.v. 9. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 31 AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1275 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
aktuell | vor 17.07.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 82b AWV Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (vom 24.12.2022)
... beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... angefügt: „§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen § 30 Übergangsbestimmungen § 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste ... „oder elektronisch" eingefügt. 14. Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt: „§ 29 Verkündung von ... Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. § 30 Übergangsbestimmungen § 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, ...
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... der Europäischen Union". c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32. 2. Dem § 2 Absatz 25 wird ... Union". c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32. 2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: ... ersetzende Vorschrift angepasst werden." 11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und ... Vorschrift angepasst werden." 11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und ...
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