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§ 30 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung kann in einer innerstaatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
- 1.
- der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union geändert werden, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
- 2.
- der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift angepasst werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1275 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 30 AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1275 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AWG Erlass von Rechtsverordnungen (vom 09.06.2021)
... Gesetz erlässt die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Falle ... mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat, und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der AußenwirtschaftsverordnungV. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union". c) Die ... geltender Vorschriften der Europäischen Union". c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32. 2. Dem § 2 Absatz 25 wird ... a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Wörter „und § 30 Absatz 2" und nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und ... hat" ein Komma und die Wörter „und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2" eingefügt. 4. Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... „Teil 4 Schlussvorschriften". 10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt: „§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der ... 10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt: „ § 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union (1) Wird eine ... den Verweis auf die ersetzende Vorschrift angepasst werden." 11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und ...
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