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§ 23a - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 23a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 23a AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754 |
aktuell | vor 28.05.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23a AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 10 SanktDG Meldepflichten
... Sanktionsmaßnahme dient, ergibt, abgegeben worden ist. (5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022 geltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022 gegenüber ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 1 SanktDG I Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 23a Anzeigepflichten". c) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter ... folgender Absatz 5b eingefügt: „(5b) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen ... 19 Absatz 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... am Außenwirtschaftsverkehr bedient." 8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Anzeigepflichten (1) Soweit nicht ... 8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „ § 23a Anzeigepflichten (1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 2 SanktDG II Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestrichen. c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ... dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung näher regeln." 9. § 23a wird aufgehoben. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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