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Änderung § 9d AWG vom 28.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9d AWG, alle Änderungen durch Artikel 2 SanktDG II am 28. Dezember 2022 und Änderungshistorie des AWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9d AWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 9d AWG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
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(Text alte Fassung) § 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen | (Text neue Fassung)§ 9d (aufgehoben) |
1 Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2 Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes. 4 Die erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Wegfall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen. |
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