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Änderung § 31 AWG vom 17.07.2020

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§ 30 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 31 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
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§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


1 § 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. 2 Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.