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Änderung § 30 AWG vom 09.06.2021

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§ 30 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 30 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.

(2) Durch Rechtsverordnung kann in einer innerstaatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

1. der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union geändert werden, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,

2. der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift angepasst werden.