§ 20 AWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 20 AWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 35 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 20 Einziehung und Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 20 Einziehung |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) (1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | |
(3) In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. | |