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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung (1. PFMindZufVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
§ 1 Absatz 4 der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03)." - 2.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen."
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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. PFMindZufVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. PFMindZufVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 7 LVRG Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
... PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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