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Erste Verordnung zur Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung (1. PFMindZufVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1498 (Nr. 28); Geltung ab 14.06.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Nummer 9 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden sind und von denen § 113 Absatz 2 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2013 PFMindZufV § 1

§ 1 Absatz 4 der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03)."

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juni 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble