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Änderung § 30 BeschV vom 10.05.2014
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§ 30 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2014 geltenden Fassung | § 30 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel | |
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten | |
(Text alte Fassung) 1. Tätigkeiten nach § 3, die bis zu sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, 2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, 3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und | (Text neue Fassung) 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung, nach den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden, 2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, 3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und |
4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. |
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