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Änderung § 34 BeschV vom 01.03.2020
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§ 34 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 34 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Beschränkung der Zustimmung | |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich 1. der Geltungsdauer, 2. des Betriebs, 3. der beruflichen Tätigkeit, 4. des Arbeitgebers, 5. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und 6. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zustimmung wird längstens für drei Jahre erteilt. (3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen: | (Text neue Fassung) (2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt. (3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen: |
1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und 2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist. |
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