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Änderung § 38 BeschV vom 07.11.2013
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§ 38 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2013 geltenden Fassung | § 38 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903 |
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(Text alte Fassung) § 38 (neu) | (Text neue Fassung)§ 38 Anwerbung und Vermittlung |
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. |
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