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Änderung § 18 BeschV vom 01.08.2015
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§ 18 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 18 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Journalistinnen und Journalisten | |
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, 1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder | |
(Text alte Fassung) 2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt. | (Text neue Fassung) 2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt. |
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