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Änderung § 34 BeschV vom 05.08.2017
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§ 34 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2017 geltenden Fassung | § 34 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Beschränkung der Zustimmung | |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich | |
(Text alte Fassung) 1. der beruflichen Tätigkeit, 2. des Arbeitgebers, 3. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. (2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt. | (Text neue Fassung) 1. der Geltungsdauer, 2. des Betriebs, 3. der beruflichen Tätigkeit, 4. des Arbeitgebers, 5. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und 6. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. (2) Die Zustimmung wird längstens für drei Jahre erteilt. |
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen: 1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und 2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist. |
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