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Artikel 3 - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz (ProfBesNeuG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- 2.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Luftfahrtgerät" die Wörter „oder als Systemoperator Wärmebildgerät" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- bbb)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
- „3.
- nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,".
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" und die Angabe „6 Euro" durch die Angabe „18 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ProfBesNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProfBesNeuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 1 EZulVuaÄndV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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