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Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz - ProfBesNeuG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BBesG § 6, § 17a, § 19, § 19a, § 19b, § 20, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 33, § 37, § 38, § 42a, § 44, § 47, § 50a, § 53, § 54, § 55, § 56, § 70, § 72a, § 73, § 73a, § 74a, § 77, § 79, § 85, § 86, § 3a, § 8, § 13, § 14, § 14a, § 42, § 43, § 43b, § 63, § 65, § 66, Anlage I, Anlage II, Anlage III, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX, BBesO A/B 1., 2., 2a. (neu), 3a., 4., 5., 5a., 6., 6a., 7., 8a., 9., 9a., 10., 11., 12., 13., 13a., 13b., 13c., 13d., 15., 16., 16a., 16b., 17., 18., 19., 21., 22., 25., 26., 30., 31., Besoldungsgruppe A 2, Besoldungsgruppe A 3, Besoldungsgruppe A 4, Besoldungsgruppe A 5, Besoldungsgruppe A 6, Besoldungsgruppe A 7, Besoldungsgruppe A 8, Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsgruppe A 10 1), Besoldungsgruppe A 11 5), Besoldungsgruppe A 12, Besoldungsgruppe A 13 11), Besoldungsgruppe A 14, Besoldungsgruppe A 15, Besoldungsgruppe A 16, Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, Besoldungsgruppe B 5, Besoldungsgruppe B 6, Besoldungsgruppe B 7, Besoldungsgruppe B 8, Besoldungsgruppe B 9, Besoldungsgruppe B 10, Besoldungsgruppe B 11, mWv. 1. Januar 2013 BBesG § 18, § 20, § 25, § 32a (neu), § 32b (neu), § 33, § 34, § 77, § 77a (neu), § 1, § 8, § 32, Anlage IV
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Regelung durch Gesetz
§ 3 Anspruch auf Besoldung
§ 3a Besoldungskürzung
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 12 Rückforderung von Bezügen
§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
§ 14 Anpassung der Besoldung
§ 14a Versorgungsrücklage
§ 15 Dienstlicher Wohnsitz
§ 16 Amt, Dienstgrad
§ 17 Aufwandsentschädigungen
§ 17a Zahlungsweise
§ 17b Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten
§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Eingangsämter für Beamte
§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27 Bemessung des Grundgehaltes
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§ 31 (weggefallen)
Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Bundesbesoldungsordnung W
§ 32a Bemessung des Grundgehaltes
§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 33 Leistungsbezüge
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Forschungs- und Lehrzulage
§ 36 (weggefallen)
Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte
§ 37 Bundesbesoldungsordnung R
§ 38 Bemessung des Grundgehaltes
Abschnitt 3 Familienzuschlag
§ 39 Grundlage des Familienzuschlages
§ 40 Stufen des Familienzuschlages
§ 41 Änderung des Familienzuschlages
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 43 Personalgewinnungszuschlag
§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 48 Mehrarbeitsvergütung
§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
§ 50 (weggefallen)
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 5 Auslandsbesoldung
§ 52 Auslandsdienstbezüge
§ 53 Auslandszuschlag
§ 54 Mietzuschuss
§ 55 Kaufkraftausgleich
§ 56 Auslandsverwendungszuschlag
§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie
§ 58 (weggefallen)
Abschnitt 6 Anwärterbezüge
§ 59 Anwärterbezüge
§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 61 Anwärtergrundbetrag
§ 62 (weggefallen)
§ 63 Anwärtersonderzuschläge
§ 64 (weggefallen)
§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte
§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7 (weggefallen)
§ 67 (weggefallen)
§ 68 (weggefallen)
Abschnitt 8 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
§ 75 Übergangszahlung
§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern
Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B
Anlage II Bundesbesoldungsordnung W
Anlage III Bundesbesoldungsordnung R
Anlage IV Grundgehalt
Anlage V Familienzuschlag
Anlage VI Auslandszuschlag
Anlage VII (weggefallen)
Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen". - 2.
- Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 4.
- In § 17a Satz 1 werden die Wörter „im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann" durch die Wörter „anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 5.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „, Richter" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.
- 7.
- In § 19a Satz 1 werden die Wörter „; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt" gestrichen.
- 8.
- § 19b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen," gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1."
- 9.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen." - c)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Eingangsamt" die Wörter „der Besoldungsgruppe" eingefügt.
- 11.
- In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besoldungsordnungen" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 12.
- § 25 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:- 1.
- im mittleren Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
- 2.
- im gehobenen Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
- c)
- in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
- 3.
- im höheren Dienst
- a)
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
- b)
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent."
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.
- 14.
- In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.
- 15.
- In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:
„Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden." - 16.
- § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die gleichartige Tätigkeit
- a)
- im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und".
- 17.
- In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 18.
- Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b eingefügt:
„§ 32a Bemessung des Grundgehaltes(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).(2) Mit der Ernennung zum Professor mit Anspruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für- 1.
- die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle,
- 2.
- den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C oder R oder der Besoldungsgruppe W 1.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.(4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.(5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
- a)
- Professor oder Vertretungsprofessor,
- b)
- Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
- 2.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
- a)
- an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
- b)
- an einer ausländischen Hochschule,
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 nicht verzögert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 19.
- § 33 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- 1.
- dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,
- 2.
- der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,
- 3.
- die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „40 vom Hundert" durch die Angabe „22 Prozent" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „den regelmäßigen Besoldungsanpassungen" durch die Wörter „Anpassungen der Besoldung nach § 14" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 20.
- § 34 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 21.
- Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Bundesbesoldungsordnung R". - 22.
- Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Bemessung des Grundgehaltes". - 23.
- § 42a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.
- cc)
- In Satz 6 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 24.
- § 44 wird aufgehoben.
- 25.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen
- 1.
- für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern trifft, und
- 2.
- für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern trifft."
- 26.
- § 50a wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird." - b)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „3" durch das Wort „drei" und das Wort „Dienstantritt" durch das Wort „Diensteintritt" ersetzt.
- 27.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „und sich überwiegend dort aufhalten" eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 28.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnraum" die Wörter „(zuschussfähige Miete)" eingefügt und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 29.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 30.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht." - b)
- In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet." ersetzt.
- 31.
- § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
- 1.
- während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
- 2.
- in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
- 32.
- In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet." ersetzt.
- 33.
- § 73 wird aufgehoben.
- 34.
- § 73a wird § 73 und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.
- 35.
- § 74a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 54 Absatz 3" die Wörter „in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden."
- 36.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „sowie wissenschaftlichen und künstlerischen" durch die Wörter „und wissenschaftlichen" und jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 37.
- Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.(2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist:- 1.
- unbefristete Leistungsbezüge,
- 2.
- befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
- 3.
- sonstige befristete Leistungsbezüge.
(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.(5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen- 1.
- das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und
- 2.
- der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.
(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 38.
- § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt
1. im Jahr 2013 | 225 Euro, |
2. im Jahr 2014 | 180 Euro, |
3. im Jahr 2015 | 135 Euro, |
4. im Jahr 2016 | 90 Euro, |
5. im Jahr 2017 | 45 Euro. |
- (2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden
- 1.
- für einen Dienst von mehr als 10 Stunden
a) im Jahr 2013 | 15 Euro, |
b) im Jahr 2014 | 17 Euro, |
c) im Jahr 2015 | 19 Euro, |
d) im Jahr 2016 | 21 Euro, |
e) im Jahr 2017 | 23 Euro, |
- 2.
- für einen Dienst von 24 Stunden
a) im Jahr 2013 | 30 Euro, |
b) im Jahr 2014 | 34 Euro, |
c) im Jahr 2015 | 38 Euro, |
d) im Jahr 2016 | 42 Euro, |
e) im Jahr 2017 | 46 Euro. |
- (3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."
- 39.
- § 85 wird aufgehoben.
- 40.
- § 86 wird § 85.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 41.
- In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Leiter" die Wörter „von Hochschulen" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 42.
- In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2 und § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- 43.
- Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 44.
- Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) | ||
W 1 | 4.105,11 | ||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | |
W 2 | 5.100 | 5.400 | 5.700 |
W 3 | 5.700 | 6.100 | 6.500". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 45.
- Anlage V wird wie folgt geändert:
- 46.
- In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
Gültig ab 1. August 2013
Auslandszuschlag". - 47.
- Anlage VIII wird wie folgt geändert:
- 48.
- Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BeamtVG § 14a, § 50e, § 53, § 69j (neu)
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69i folgende Angabe eingefügt:
„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes". - 2.
- In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.
- 3.
- Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt:
„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."
Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- 2.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Luftfahrtgerät" die Wörter „oder als Systemoperator Wärmebildgerät" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- bbb)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
- „3.
- nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,".
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" und die Angabe „6 Euro" durch die Angabe „18 Euro" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
§ 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
- 1.
- zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten;
- 2.
- zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand;
- 3.
- zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;
- 4.
- zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.
Artikel 5 Änderung des THW-Gesetzes
Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über das Technische Hilfswerk
(THW-Gesetz - THWG)". - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten darf die Personalakte weitergegeben werden- 1.
- an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
- 2.
- an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien, soweit diese Aufgaben der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder frühere Soldaten wahrnehmen und die Kenntnis der Personalakte für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist."
- b)
- Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern." - c)
- In Satz 10 werden die Wörter „dem Soldaten" durch die Wörter „den Betroffenen" ersetzt.
- 2.
- Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."
- 3.
- § 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt" durch die Wörter „das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Befehlshaber im Wehrbereich" durch die Wörter „Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 SVG § 46, § 87, mWv. 26. Juli 2012 § 102, mWv. 1. Januar 2013 § 26a, § 38, § 53, § 74
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2013
- 1.
- § 46 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums." - 2.
- Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 26.07.2012
- 3.
- Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 4.
- In § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 8 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Dem § 8 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden."
Artikel 9 Änderungen weiterer Vorschriften
Artikel 9 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 MuSchEltZV § 3, § 9, BMVergV § 2, SzBelVergV § 3
(1) Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 3 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
(2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- einer Vergütung nach § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes,".
- 2.
- In Nummer 2 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
(3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli 2012 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Nummer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2, 7 Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B
Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Oberamtsgehilfe
Wachtmeister1, 2
---
Hauptamtsgehilfe1
Oberaufseher1, 2
Oberschaffner1, 2
Oberwachtmeister1, 2, 3, 4
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter5
---
Amtsmeister
Hauptaufseher1
Hauptschaffner1
Hauptwachtmeister1, 2
Oberwart1, 3
Obergefreiter
Hauptgefreiter4
---
Betriebsassistent1, 2
Erster Hauptwachtmeister1, 2, 3
Hauptwart1, 2
Oberamtsmeister2
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter1, 4
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
---
Betriebsassistent1
Erster Hauptwachtmeister1, 2
Hauptwart1
Oberamtsmeister1
Sekretär3
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
---
Brandmeister1
Oberlokomotivführer2
Obersekretär3
Oberwerkmeister2
Polizeimeister1
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel5
Oberbootsmann5
---
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel1
Hauptbootsmann1
Oberfähnrich1
Oberfähnrich zur See1
---
Amtsinspektor1
Betriebsinspektor1
Hauptbrandmeister1
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister1
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel2
Stabsbootsmann2
Oberstabsfeldwebel2, 3
Oberstabsbootsmann2, 3
Leutnant
Leutnant zur See
---
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
---
Amtmann
Kanzler2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Seeoberkapitän
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
---
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse1, 2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Rechnungsrat
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
---
Akademischer Rat
Erster Polizeihauptkommissar
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2
Kanzler Erster Klasse3, 4
Konsul
Kustos
Legationsrat
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
Rat
Seehauptkapitän3
Fachschuloberlehrer6, 7, 8
Studienrat
Stabskapitänleutnant10
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
---
Akademischer Oberrat
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse2
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer4
Fachschuldirektor
Fregattenkapitän3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
---
Akademischer Direktor
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor2
Dekan
Direktor3
Generalkonsul4
Gesandter4
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
Fregattenkapitän7, 11
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
---
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter1
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor2
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4
Generalkonsul5
Gesandter5
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7
Leitender Akademischer Direktor
Leitender Direktor9, 10
Ministerialrat
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse11
Kanzler einer Universität der Bundeswehr12
Leitender Regierungsschuldirektor
Kapitän zur See11
Oberstapotheker11
Flottenapotheker11
Oberstarzt11
Flottenarzt11
Oberstveterinär11
---
Direktor und Professor
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6
Vizepräsident7
Kapitän zur See6
Oberstapotheker6
Flottenapotheker6
Oberstarzt6
Flottenarzt6
Oberstveterinär6
---
Abteilungsdirektor
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3
Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
Rentenversicherung
Direktor beim/bei der ...4
Direktor beim Bundesarchiv
Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor in der Bundespolizei
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
Gesandter10
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12
Präsident einer Bundespolizeidirektion15
Vizepräsident16
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17
Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18
Oberst12, 19
Kapitän zur See12, 19
Oberstapotheker12, 19
Flottenapotheker12, 19
Oberstarzt12, 19
Flottenarzt12, 19
Oberstveterinär12, 19
---
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der
Bundeswehr
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion3
Präsident einer Universität der Bundeswehr4
Vizepräsident5
---
Bundesbankdirektor1
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6
---
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
Knappschaft-Bahn-See
Generalkonsul6
Gesandter6
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident einer Bundesfinanzdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
---
Ministerialdirigent
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Vizepräsident
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
---
Ministerialdirektor
General1
Admiral1
---
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
- 1.
- den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
- 2.
- die Laufbahn,
- 3.
- die Fachrichtung.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag".
2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
II. Stellenzulagen
3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
- a)
- flugzeugtechnisches Personal,
- b)
- flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes.
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden
- 1.
- als Flugsicherungskontrollpersonal in
- a)
- Flugsicherungssektoren,
- b)
- Flugsicherungsstellen,
- c)
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- 2.
- als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
- 3.
- als Flugberatungspersonal in
- a)
- Flugsicherungsstellen,
- b)
- zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
- c)
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- 4.
- als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
- a)
- mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
- aa)
- mit Radarleit-Jagdlizenz,
- bb)
- ohne Radarleit-Jagdlizenz,
- b)
- ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
- aa)
- im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
- bb)
- in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),
- 5.
- in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
- 6.
- im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
- a)
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
- b)
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
- c)
- als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
- d)
- als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
- a)
- mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
- b)
- bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
- b)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
- c)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,
- d)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im Marinebereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung
- a)
- als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
- b)
- als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
- c)
- als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
- a)
- als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
- b)
- als Taucher für den maritimen Einsatz.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
- a)
- über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
- b)
- die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
III. Andere Zulagen
15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2
Oberamtsgehilfe
Wachtmeister1, 2
---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 2
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe1
Oberaufseher1, 2
Oberschaffner1, 2
Oberwachtmeister1, 2, 3, 4
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter5
---
- 1
- Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
- 2
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 3
- Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
- 4
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
- 5
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher1
Hauptschaffner1
Hauptwachtmeister1, 2
Oberwart1, 3
Obergefreiter
Hauptgefreiter4
---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 2
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
- 3
- Als Eingangsamt.
- 4
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent1, 2
Erster Hauptwachtmeister1, 2, 3
Hauptwart1, 2
Oberamtsmeister2
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter1, 4
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 2
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
- 3
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
- 4
- Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent1
Erster Hauptwachtmeister1, 2
Hauptwart1
Oberamtsmeister1
Sekretär3
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
---
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
- 2
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 3
- Als Eingangsamt.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister1
Oberlokomotivführer2
Obersekretär3
Oberwerkmeister2
Polizeimeister1
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel5
Oberbootsmann5
---
- 1
- Als Eingangsamt.
- 2
- Auch als Eingangsamt.
- 3
- Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
- 5
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel1
Hauptbootsmann1
Oberfähnrich1
Oberfähnrich zur See1
---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor1
Betriebsinspektor1
Hauptbrandmeister1
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister1
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel2
Stabsbootsmann2
Oberstabsfeldwebel2, 3
Oberstabsbootsmann2, 3
Leutnant
Leutnant zur See
---
- 1
- Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
- 2
- Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
- 3
- Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 101
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
---
- 1
- Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
Besoldungsgruppe A 111
Amtmann
Kanzler2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Seeoberkapitän
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
---
- 1
- Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
- 2
- Im Auswärtigen Dienst.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse1, 2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Rechnungsrat
- -
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
---
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
- 2
- Im Auswärtigen Dienst.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 131
Akademischer Rat
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Erster Polizeihauptkommissar
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2
Kanzler Erster Klasse3, 4
Konsul
Kustos
Legationsrat
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
- -
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -
Rat
Seehauptkapitän3
Fachschuloberlehrer6, 7, 8
Studienrat
- -
- im höheren Dienst -9
Stabskapitänleutnant10
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
---
- 1
- Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
- 4
- Im Auswärtigen Dienst.
- 5
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
- 6
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- 7
- Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 8
- Als Eingangsamt.
- 9
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
- 10
- Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse2
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer4
Fachschuldirektor
- -
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5
- -
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7
- -
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6
- -
- im höheren Dienst -8
- -
- im Schulaufsichtsdienst -
Fregattenkapitän3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.
- 2
- Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
- 5
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 6
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- 7
- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
- 8
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor2
Dekan
Direktor3
Generalkonsul4
Gesandter4
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
- -
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9
- -
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -
- -
- im höheren Dienst
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10
Fregattenkapitän7, 11
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
- 6
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
- 7
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
- 8
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 9
- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
- 10
- Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
- 11
- Auf herausgehobenen Dienstposten.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter1
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor2
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4
Generalkonsul5
Gesandter5
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7
Leitender Akademischer Direktor
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8
Leitender Direktor9, 10
Ministerialrat
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse11
Kanzler einer Universität der Bundeswehr12
Leitender Regierungsschuldirektor
- -
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -
- -
- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13
Kapitän zur See11
Oberstapotheker11
Flottenapotheker11
Oberstarzt11
Flottenarzt11
Oberstveterinär11
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
- 7
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
- 8
- Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
- 9
- Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
- 10
- Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
- 11
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
- 12
- Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
- 13
- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
- bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
- -
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten -2
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- -
- als Leiter eines großen Fachbereichs -
- -
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer -
- -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
- -
- als Leiter einer Dienststelle -
- -
- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -
- -
- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -
- -
- als Leiter eines Arsenalbetriebes -
- -
- als Geschäftsführer -
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
- -
- als Leiter der Dienststelle -
- -
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4
- -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6
Vizepräsident7
- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Kapitän zur See6
Oberstapotheker6
Flottenapotheker6
Oberstarzt6
Flottenarzt6
Oberstveterinär6
---
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
- 2
- Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
- 4
- Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
- 7
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor
- -
- als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -
- -
- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -
- -
- als Leiter der Familienkasse -
- -
- als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3
Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
- -
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main -
- -
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig -
- -
- als Leiter einer Fachgruppe -
- -
- als Geschäftsführer -
- -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -3
Rentenversicherung
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
- -
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät
Direktor beim/bei der ...4
- -
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -
- -
- als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -3
- -
- als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -
Direktor beim Bundesarchiv
- -
- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
- -
- als Leiter einer Abteilung -
Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- -
- als Geschäftsführender Direktor -6
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor in der Bundespolizei
- -
- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -
- -
- im Bundesministerium des Innern -7
- -
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -8
- -
- als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -
- -
- als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -
- -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
- -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -9
- -
- als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
- -
- als Geschäftsführender Direktor -
- -
- als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Gesandter10
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
- -
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
- -
- bei der Deutsche Post AG -
- -
- bei der Deutsche Postbank AG -
- -
- bei der Deutsche Telekom AG -
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -12, 13, 14
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12
Präsident einer Bundespolizeidirektion15
Vizepräsident16
- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17
Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18
Oberst12, 19
Kapitän zur See12, 19
Oberstapotheker12, 19
Flottenapotheker12, 19
Oberstarzt12, 19
Flottenarzt12, 19
Oberstveterinär12, 19
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
- 4
- Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
- 5
- Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
- 6
- Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
- 7
- Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
- 8
- Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
- 9
- Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
- 10
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
- 11
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.
- 12
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
- 13
- Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- 14
- Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
- 15
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
- 16
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- 17
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
- 18
- Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
- 19
- a)
- Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)
- außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der
Bundeswehr
- -
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -
- -
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -
- -
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -
- -
- als Geschäftsführer -
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion3
Präsident einer Universität der Bundeswehr4
Vizepräsident5
- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
- 2
- Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
- 4
- Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
- 5
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- 6
- Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor1
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
- -
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Geschäftsführer -2
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
- 3
- Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
- 5
- Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- -
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
- -
- als der leitende Beamte -
- -
- als der leitende Beamte -
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3
Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
- -
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -
Knappschaft-Bahn-See
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5
Generalkonsul6
Gesandter6
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde
- als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -
- -
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
- -
- als Geschäftsführer -3
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident einer Bundesfinanzdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
- 4
- Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen.
- 5
- Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
- 7
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
- 8
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
- 9
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Besoldungsgruppe B 7
Ministerialdirigent
- -
- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Vizepräsident
- -
- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- -
- als Mitglied des Direktoriums -
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
- 3
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
- -
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
- -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
General1
Admiral1
---
- 1
- Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
Professor als Juniorprofessor1
Professor1
Präsident der ...1, 2, 3
Vizepräsident der ...1, 2, 3
Kanzler der ...1, 2, 3
Professor1
Präsident der ...1, 2, 3
Vizepräsident der ...1, 2, 3
Kanzler der ...1, 2, 3
Vorbemerkungen
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichnungen
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor1
- 1
- Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
Professor1
- -
- an einer Fachhochschule -
Präsident der ...1, 2, 3
Vizepräsident der ...1, 2, 3
Kanzler der ...1, 2, 3
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
- 2
- Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
- 3
- Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Besoldungsgruppe W 3
Professor1
- -
- an einer Fachhochschule -
Präsident der ...1, 2, 3
Vizepräsident der ...1, 2, 3
Kanzler der ...1, 2, 3
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
- 2
- Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
- 3
- Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsgruppe R 1
Besoldungsgruppe R 2
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- 1
- Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 5
Besoldungsgruppe R 6
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- -
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
Besoldungsgruppe R 8
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 9
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. August 2013
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.
Gültig ab 1. August 2013
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- dungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) | |||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
A 2 | 1.845,90 | 1.889,03 | 1.933,32 | 1.966,51 | 2.000,83 | 2.035,14 | 2.069,43 | 2.103,74 |
A 3 | 1.920,04 | 1.965,41 | 2.010,77 | 2.047,30 | 2.083,83 | 2.120,33 | 2.156,86 | 2.193,37 |
A 4 | 1.962,11 | 2.016,31 | 2.070,54 | 2.113,70 | 2.156,86 | 2.200,02 | 2.243,17 | 2.283,02 |
A 5 | 1.977,58 | 2.045,08 | 2.099,30 | 2.152,43 | 2.205,56 | 2.259,79 | 2.312,90 | 2.364,91 |
A 6 | 2.021,84 | 2.100,43 | 2.180,09 | 2.240,96 | 2.304,04 | 2.364,91 | 2.432,41 | 2.491,07 |
A 7 | 2.126,98 | 2.196,70 | 2.288,58 | 2.382,62 | 2.474,47 | 2.567,43 | 2.637,15 | 2.706,86 |
A 8 | 2.255,35 | 2.339,46 | 2.457,87 | 2.577,39 | 2.696,90 | 2.779,89 | 2.864,01 | 2.947,01 |
A 9 | 2.441,26 | 2.524,27 | 2.654,86 | 2.787,65 | 2.918,22 | 3.006,77 | 3.096,42 | 3.183,83 |
A 10 | 2.619,43 | 2.733,42 | 2.898,32 | 3.062,09 | 3.225,88 | 3.339,88 | 3.453,84 | 3.567,85 |
A 11 | 3.006,77 | 3.176,09 | 3.344,30 | 3.513,62 | 3.629,81 | 3.746,01 | 3.862,21 | 3.978,41 |
A 12 | 3.223,69 | 3.423,98 | 3.625,39 | 3.825,68 | 3.965,13 | 4.102,34 | 4.240,68 | 4.381,23 |
A 13 | 3.780,31 | 3.968,45 | 4.155,47 | 4.343,60 | 4.473,08 | 4.603,67 | 4.733,13 | 4.860,40 |
A 14 | 3.887,67 | 4.130,01 | 4.373,48 | 4.615,83 | 4.782,92 | 4.951,15 | 5.118,25 | 5.286,47 |
A 15 | 4.751,96 | 4.971,08 | 5.138,17 | 5.305,28 | 5.472,39 | 5.638,39 | 5.804,38 | 5.969,26 |
A 16 | 5.242,19 | 5.496,74 | 5.689,28 | 5.881,85 | 6.073,30 | 6.266,97 | 6.459,52 | 6.649,87 |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
B 1 | 5.969,26 |
B 2 | 6.934,27 |
B 3 | 7.342,62 |
B 4 | 7.769,78 |
B 5 | 8.260,04 |
B 6 | 8.725,94 |
B 7 | 9.175,23 |
B 8 | 9.645,55 |
B 9 | 10.228,76 |
B 10 | 12.040,35 |
B 11 | 12.508,46 |
3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) | ||
W 1 | 4.154,37 | ||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | |
W 2 | 5.161,20 | 5.464,80 | 5.768,40 |
W 3 | 5.768,40 | 6.173,20 | 6.578,00 |
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- dungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) | |||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
R 1 | 3.780,31 | 4.144,41 | 4.509,60 | 4.832,76 | 5.154,78 | 5.477,93 | 5.798,85 | 6.124,20 |
R 2 | 4.593,69 | 4.829,43 | 5.064,04 | 5.384,96 | 5.708,09 | 6.030,14 | 6.353,28 | 6.676,44 |
R 3 | 7.342,62 | |||||||
R 4 | 7.769,78 | |||||||
R 5 | 8.260,04 | |||||||
R 6 | 8.725,94 | |||||||
R 7 | 9.175,23 | |||||||
R 8 | 9.645,55 | |||||||
R 9 | 10.228,76 | |||||||
R 10 | 12.558,28 |
Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 48)
Anlage IX (zu Anlage I und III)
Gültig ab 1. August 2013
Gültig ab 1. August 2013
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
- -
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz | |
Bundesbesoldungsordnungen A und B | ||
Vorbemerkungen | ||
Nummer 3a | 134,22 | |
Nummer 4 | 53,69 | |
Nummer 4a | 80,53 | |
Nummer 5 | ||
Die Zulage beträgt für | ||
Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 37,57 | |
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 53,69 | |
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes | 80,53 | |
Nummer 5a | ||
Absatz 1 | ||
Nummer 1 | ||
Buchstabe a | ||
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 245,86 | |
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 271,47 | |
Buchstabe b | ||
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 210,00 | |
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 235,61 | |
Buchstabe c | ||
Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungs- gruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs- gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 | 271,47 | |
Nummer 2 und 3 | ||
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 169,03 | |
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 189,51 | |
Nummer 4 | ||
Buchstabe a | ||
Doppelbuchstabe aa | 271,47 | |
Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs- gruppe A 13 | 210,00 | |
Buchstabe b | ||
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungs- gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 169,03 | |
Nummer 5 und 6 | ||
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 107,56 | |
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfach- lichen Dienstes der Besoldungs- gruppe A 13 | 169,03 | |
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 | 235,61 | |
Nummer 6 | ||
Absatz 1 Satz 1 | ||
Buchstabe a | 483,17 | |
Buchstabe b | 386,54 | |
Buchstabe c | 338,05 | |
Buchstabe d | 309,23 | |
Absatz 1 Satz 2 | 614,64 | |
Nummer 6a | 107,38 | |
Nummer 7 | ||
Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) | 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* | |
A 2 bis A 5 | A 5 | |
A 6 bis A 9 | A 9 | |
A 10 bis A 13 | A 13 | |
A 14, A 15, B 1 | A 15 | |
A 16, B 2 bis B 4 | B 3 | |
B 5 bis B 7 | B 6 | |
B 8 bis B 10 | B 9 | |
B 11 | B 11 | |
Nummer 8 | ||
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | ||
A 2 bis A 5 | 120,80 | |
A 6 bis A 9 | 161,06 | |
A 10 und höher | 201,32 | |
Nummer 8a | ||
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | ||
A 2 bis A 5 | 73,56 | |
A 6 bis A 9 | 100,31 | |
A 10 bis A 13 | 123,72 | |
A 14 und höher | 147,11 | |
für Anwärter der Laufbahngruppe | ||
des mittleren Dienstes | 53,50 | |
des gehobenen Dienstes | 70,21 | |
des höheren Dienstes | 86,94 | |
Nummer 8b | ||
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | ||
A 2 bis A 5 | 96,63 | |
A 6 bis A 9 | 128,85 | |
A 10 bis A 13 | 161,06 | |
A 14 und höher | 193,27 | |
Nummer 9 | ||
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit | ||
von einem Jahr | 66,87 | |
von zwei Jahren | 133,75 | |
Nummer 9a | ||
Absatz 1 | ||
Buchstabe a | 107,38 | |
Buchstabe b | 214,74 | |
Buchstabe c | 161,06 | |
Absatz 2 | ||
Buchstabe a | 42,94 | |
Buchstabe b | 53,69 | |
Nummer 10 Absatz 1 | ||
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit | ||
von einem Jahr | 66,87 | |
von zwei Jahren | 133,75 | |
Nummer 11 | 614,64 | |
Nummer 12 | 40,27 | |
Nummer 13 Absatz 1 | ||
Die Zulage beträgt für Beamte | ||
des mittleren Dienstes | 17,91 | |
des gehobenen Dienstes | 40,27 | |
Nummer 14 | 24,17 | |
Nummer 16 | ||
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | ||
A 2 bis A 7 | 46,02 | |
A 8 bis A 11 | 61,36 | |
A 12 bis A 15 | 71,58 | |
A 16 und höher | 92,03 | |
Nummer 17 | ||
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe(n) | ||
A 2 und A 3 | 12,78 | |
A 4 bis A 6 | 17,90 | |
A 7 bis A 10 | 35,79 | |
A 11 | 40,90 | |
A 12 bis A 15 | 48,57 | |
A 16 bis B 4 | 58,80 | |
B 5 bis B 7 | 71,58 | |
Besoldungsgruppen | Fußnote | |
A 2 | 1 | 36,78 |
2 | 67,85 | |
A 3 | 2 | 36,78 |
4 | 67,85 | |
5 | 34,26 | |
A 4 | 1 | 36,78 |
2 | 67,85 | |
4 | 7,39 | |
A 5 | 1 | 36,78 |
3 | 67,85 | |
A 6 | 2 | 36,78 |
A 7 | 5 | 45,68 |
A 8 | 1 | 58,85 |
A 9 | 1, 3 | 273,81 |
A 13 | 1 | 278,28 |
7 | 127,19 | |
A 14 | 5 | 190,79 |
A 15 | 3 | 254,35 |
8 | 190,79 | |
A 16 | 10 | 213,36 |
B 10 | 1 | 440,88 |
Bundesbesoldungsordnung R | ||
Vorbemerkungen | ||
Nummer 2 | ||
Die Zulage beträgt | 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* | |
a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) | ||
R 1 | R 1 | |
R 2 bis R 4 | R 3 | |
R 5 bis R 7 | R 6 | |
R 8 bis R 10 | R 9 | |
b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) | ||
R 1 | A 15 | |
R 2 bis R 4 | B 3 | |
R 5 bis R 7 | B 6 | |
R 8 bis R 10 | B 9 | |
Besoldungsgruppen | Fußnote | |
R 2 | 1 | 210,93 |
R 8 | 1 | 421,78 |
- *
- Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
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