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Anhang 3 - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz (ProfBesNeuG k.a.Abk.)
Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 43)
Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsgruppe R 1
Besoldungsgruppe R 2
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- 1
- Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 5
Besoldungsgruppe R 6
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- -
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
Besoldungsgruppe R 8
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 9
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
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