Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel
41 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz".
- b)
- Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG".
- 2.
- Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz".
- 3.
- Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren".
- 4.
- Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.
- 5.
- Die Nummern 1200 und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211.
- 6.
- Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG |
1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundes- amt für Justiz keine abwei- chende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge- troffen hat. | 290,00€". |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586