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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 01.08.2013
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung | (Text neue Fassung)Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes |
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüberschrift und Nummer 900 angefügt: | Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. Die Gliederung wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: 'Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz'. b) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt: 'Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG'. 2. Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst: 'Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz'. 3. Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird folgende Überschrift eingefügt: 'Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren'. 4. Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1. 5. Die Nummern 1200 und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211. 6. Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: |
(Textabschnitt unverändert) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag | |
9. Schlichtung nach § 57a LuftVG 900 | Verfahrensgebühr | 290,00 EUR". Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erhe- ben, wenn das Bundesamt für Justiz keine abweichende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG getroffen hat. | 'Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG 1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundes- amt für Justiz keine abwei- chende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge- troffen hat. | 290,00€'. |
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