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Artikel 2 - Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr (LuftVSchlG k.a.Abk.)
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 3
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Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 JVKostO JVKostG Anlage
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz". - b)
- Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG".
- 2.
- Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz". - 3.
- Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren". - 4.
- Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.
- 5.
- Die Nummern 1200 und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211.
- 6.
- Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundes- amt für Justiz keine abwei- chende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge- troffen hat. | 290,00€". |
Text in der Fassung des Artikels 43 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 43 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftVSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 25 JVKostG Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (vom 01.01.2021)
... Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545 ) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 43 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
... 1. In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1 aufgehoben. 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst: „Artikel 2 Änderung des ... 3 Satz 1 aufgehoben. 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst: „Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Die Anlage ...
Artikel 45 2. KostRMoG Aufhebung von Rechtsvorschriften
... III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und 3. die ...
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