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Synopse aller Änderungen des IVSG am 25.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2017 durch Artikel 1 des 1. IVSGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IVSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

IVSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
IVSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Einführung Intelligenter Verkehrssysteme
§ 4 Vorrangige Bereiche
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 6 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 5 Aufgabenübertragung
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
§ 8 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 9
Inkrafttreten
Schlussformel

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff

1. 'Intelligente Verkehrssysteme' Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr und an Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;

2. 'Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme' ein technisches System, ein Verfahren oder ein Gerät für den Einsatz von Intelligenten Verkehrssystemen;

3. 'Dienst Intelligenter Verkehrssysteme' die Bereitstellung einer Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme innerhalb eines bestimmten organisatorischen und technischen Rahmens;

4. 'Schnittstelle' eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen diesen dient;

5. 'Kontinuität der Dienste' die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;

6. 'Straßendaten' Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur einschließlich fest angebrachter Verkehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerkmale;

7. 'Verkehrsdaten' vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;

8. 'Reisedaten' Daten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung von Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;

9. 'Spezifikationen' Vorschriften, die die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme festlegen.

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10. 'Nationale Stelle' ist eine unparteiische und unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen von den Datenlieferanten bewertet, insbesondere auf Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Format und Aktualisierung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten.

11. 'Nationaler Zugangspunkt' ist eine zentrale Stelle, über die Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten den Nutzern zur Verfügung und Weiterverwendung bereitgestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt diese Stelle mit dieser Aufgabenwahrnehmung im Einvernehmen mit den Ländern. Die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

12. 'Datenlieferant' sind öffentliche oder private Stellen, die Daten dem nationalen Zugangspunkt zur Verfügung stellen, insbesondere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Dienstanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962, öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister, im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 sowie Dienstanbieter, Parkplatzbetreiber und Straßenbetreiber nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013. Für den Fall, dass auch Daten mit Personenbezug verarbeitet werden, sollten diese anonymisiert werden. Die Daten sind im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu verarbeiten.

13. 'Nutzer' sind insbesondere Datenlieferanten und natürliche oder juristische Personen, die Zugang zu den Daten erlangen.

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§ 5 (neu)




§ 5 Aufgabenübertragung


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Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.

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§ 6 (neu)




§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle


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(1) 1 Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufallsprinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt. 2 Auf Verlangen der Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 erbringen.

(2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für

1. Echtzeit-Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21),

2. sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6),

3. sicheres LKW-Parken den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenlieferanten zur unverzüglichen Nachbesserung auf.

(4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht über die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der Datenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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§ 7 (neu)




§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden


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Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 5 Rechtsverordnungsermächtigung




§ 8 Rechtsverordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in den Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln.



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§ 6 Inkrafttreten




§ 9 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.