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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (KroatienEUBeitrG k.a.Abk.)

G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 11 Inkrafttreten


Artikel 11 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 21. Juni 2013 (BGBl. II S. 680) tritt der Vertrag am 1. Juli 2013 in Kraft.



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Frühere Fassungen von Artikel 11 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2013Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
vom 21.06.2013 BGBl. 2013 II S. 680

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.