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Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (KroatienEUBeitrG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden nach der Angabe „(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter „oder nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586)" eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, werden nach der Angabe „(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter „oder des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586)" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In der Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 189) geändert worden ist, wird die Zeile „- in Kroatien: Odvjetnik" gestrichen.
Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für kroatische Staatsangehörige entsprechend, soweit für sie nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind." - 2.
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:„(8) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort."
Artikel 6 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter „oder dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586)" eingefügt.
- 2.
- § 12e wird wie folgt gefasst:
„§ 12e Saisonbeschäftigungen
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus."
Artikel 7 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder" gestrichen.
Artikel 8 Weitere Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder" gestrichen.
Artikel 9 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Kroatische Staatsangehörige und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."
- 2.
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
Artikel 10 Weitere Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
§ 12a Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren."
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 11 hat 1 frühere Fassung
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 21. Juni 2013 (BGBl. II S. 680) tritt der Vertrag am 1. Juli 2013 in Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union B. v. 21. Juni 2013 BGBl. II S. 680 m.W.v. 28. Juni 2013
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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