Tools:
Update via:
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (GüKGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 GüKG § 5, § 6, § 7, § 11, § 12, § 15a, § 17, § 19, § 21, § 21a
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der 4. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Kroatien." - 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die- 1.
- Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- CEMT-Umzugsgenehmigung,
- 4.
- Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 5.
- Drittstaatengenehmigung."
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:- 1.
- die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung,
- 2.
- der für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen,
- 3.
- ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden." - bb)
- Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe d" die Angabe „und e" gestrichen.
- 6.
- In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen" die Wörter „, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten" eingefügt.
- 7.
- § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 14a" das Wort „und" angefügt.
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- für die Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs sowie durch das Gesetz zur Sicherstellung von Verkehrsleistungen übertragen sind,".
- 8.
- In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 5b" die Wörter „oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes" eingefügt.
- 9.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht,
- 5.
- entgegen
ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".
- bb)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- cc)
- In Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 21a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
- „7.
- nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt oder
- 8.
- eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland beendet."
- 10.
- In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e" ersetzt.
- 11.
- § 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:
- 1.
- Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten sowie
- 2.
- die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Dem § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung gegen das AETR auch dann geahndet werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde."
Artikel 3 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
§ 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Bundes" ein Komma eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Güterverkehr".
Artikel 4 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „Klassen A" die Wörter „(ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder)" gestrichen.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle
- 1.
- einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,
- 2.
- einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
- 3.
- einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE."
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus."
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
- 1.
- beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
- 2.
- wenn der Fahrer im Treten einhält,
- 1a.
- § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine gerichtliche Entscheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort genutzt werden:- 1.
- zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
- 2.
- zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem nach § 4 Absatz 3."
- 2.
- In § 65 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2014" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juni 2013.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10692/index.htm