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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-85 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-85 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich in
- 1.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
- Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 4.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 5.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 6.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 7.
- Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben,
- 8.
- Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzMechTrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage KfzMechTrAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
... 4 1 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung ... Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif- ten und ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte ... Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, Funktions- kontrolle ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... von Unter- suchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü- ... Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Räder, Fahrwerks- sowie Karosseriebauteile fahr- ... Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanla- gen, ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen b) ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Hochvoltkomponenten ersetzen b) elektrische und ... Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal- ... Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Fahrzeug und Rahmen gegen unbeabsichtigte Bewe- gungen ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Befestigungspunkte der Auf- und Anbauten prüfen, ... von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) automatische Schmieranlagen auf Funktion prüfen und ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen b) Fehler ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Hochvoltkomponenten ersetzen b) elektrische und ... Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal- ... Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere elektri- sche ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Motorradrahmen und Vorderradgabel, Schwinge, Dämpfung, ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Hochvoltkomponenten ersetzen b) elektrische und ... Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Fahrwerk, insbesondere auf Beladung und Verwen- dung ... Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Beurteilung von Gefährdungen an Hochvoltfahrzeu- gen ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen b) ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Hochvoltkomponenten instand setzen und ersetzen b) ... Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal- ... Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Bauteile und Systeme auf Funktion prüfen und Er- ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Form- ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Schäden mit Hilfe der Messdaten analysieren b) ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Bearbeitungsverfahren für die Instandsetzung von ... von Unter- suchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) Sondereinbauten und Nachrüstungen an Karosserien un- ter ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ...
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