Tools:
Update via:
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-85 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-85 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
---
---
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einem der Schwerpunkte
- 1.
- Personenkraftwagentechnik,
- 2.
- Nutzfahrzeugtechnik,
- 3.
- Motorradtechnik,
- 4.
- System- und Hochvolttechnik oder
- 5.
- Karosserietechnik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich in
- 1.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
- Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 4.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 5.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 6.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 7.
- Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben,
- 8.
- Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
§ 7 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Serviceauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recherchieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- b)
- Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
- c)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen zu können;
- 2.
- der Prüfling soll an mindestens einem der nachfolgenden Systeme
- a)
- Bordnetzsystem,
- b)
- Beleuchtungssystem,
- c)
- Ladestromsystem,
- d)
- Startsystem oder
- e)
- Bremsmechanik
- 3.
- abweichend von Nummer 2 können andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;
- 4.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenaufträgen entspricht, durchführen, ein situatives Fachgespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
- 5.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern; die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 120 Minuten.
§ 8 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,
- 3.
- Diagnosetechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzusetzen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
- b)
- Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren,
- c)
- Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,
- d)
- fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen,
- e)
- Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
- f)
- Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten,
- g)
- Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu analysieren,
- h)
- Probleme und deren Lösungen darzustellen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Kundenauftrages zu begründen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 2.1
- Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften;
- 2.2
- Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme:
- a)
- Bremssystem,
- b)
- Fahrwerkssystem,
- c)
- Kraftübertragungssystem,
- d)
- Antriebssystem,
- e)
- Komfortsystem,
- f)
- Sicherheitssystem,
- g)
- Hochvoltsystem oder
- h)
- vernetzte Systeme;
- 2.3
- Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen;
- 3.
- andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;
- 4.
- der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,
- b)
- Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,
- c)
- Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorientierung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
- d)
- für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und Herstellerangaben auszuwählen,
- e)
- Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,
- f)
- branchenbezogene Software zu nutzen und Daten auszuwerten sowie
- g)
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,
- b)
- Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie Herstelleranweisungen auszuwerten,
- c)
- Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen,
- d)
- Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,
- e)
- die Vernetzung von Systemen des Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Serviceauftrag mit 35 Prozent,
- 2.
- Kundenauftrag mit 35 Prozent,
- 3.
- Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik mit 10 Prozent,
- 4.
- Diagnosetechnik mit 10 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen V. v. 27. Januar 2014 BGBl. I S. 90 m.W.v. 11. Februar 2014
§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechtroniker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1501) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1442) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
In Vertretung B. Heitzer
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun- gen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom- munikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be- dienen | 5 | |
2 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif- ten und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor- schriften und Regeln der Technik, anwenden b) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er- kennen c) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span- nungsfreiheit feststellen e) Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren f) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren | 3 | |
g) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War- tungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson- dere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten | 2 | |||
3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch- strömung und Störlichtbögen anwenden c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen d) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan- schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen e) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden | 5 | |
g) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen und prüfen j) Prüfergebnisse dokumentieren | ||||
k) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen l) Isolationswiderstände messen und beurteilen | 2 | |||
4 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab- stellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül- len, wechseln und zur Entsorgung beitragen d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht- heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü- fen e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys- temen messen und einstellen g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und War- tungsarbeiten durchführen h) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen i) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren | 14 | |
j) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen vor- nehmen k) Prüf- und Messprotokolle erstellen und interpretieren | 4 | |||
5 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, Funktions- kontrolle durchführen und Diagnosewege festlegen b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Sys- temen von Fahrzeugen und deren Komponenten fest- stellen c) Fehler und deren Ursachen mit Hilfe von Stromlauf- und Funktionsplänen bestimmen d) Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumen- tieren e) Bordnetz-, Ladestrom-, Start- und Beleuchtungssys- teme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren | 8 | |
f) Maßnahmen für die Vermeidung von Gefahren durch Isolationsfehler ergreifen g) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erken- nen | ||||
h) Systemzustände mit Hilfe von Diagnosesystemen er- mitteln, mit Informationen in Datenbanken abgleichen und Ergebnis bewerten i) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Teledia- gnose nutzen j) Steuergerätesoftware ermitteln, aktualisieren, Rück- stellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys- temen durchführen und Lernwerte anpassen k) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängig- keit des Kundenauftrags bestimmen l) Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen para- metrieren, Ergebnisse dokumentieren | 6 | |||
6 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und ge- sundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wie- derverwendbarkeit prüfen, kennzeichnen und syste- matisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser- vieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson- dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile- folge und des Drehmomentes herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be- trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig- keit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab- weichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be- rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um- formen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set- zen k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren l) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, ins- besondere Bremsen, instand setzen m) Reifen montieren und Räder auswuchten | 18 | |
n) Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Re- paraturverfahren umsetzen o) elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten p) elektronische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile in- stand setzen q) elektrotechnische Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Systemen, insbesondere an Hochvolt- systemen und Brennstoffzellen, beachten | 6 | |||
7 | Durchführen von Unter- suchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü- fungen vorbereiten b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose- systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun- gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren | 6 | |
8 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Räder, Fahrwerks- sowie Karosseriebauteile fahr- zeugbezogen bestimmen | 2 | |
b) Zubehör-, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen, ein- und um- bauen, Funktion prüfen sowie Änderungen dokumen- tieren c) Bauteile und Systeme in den Fahrzeugverbund ein- binden d) Steuergeräte codieren und parametrieren, Software- stände aktualisieren, Änderungen dokumentieren e) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas- sungsrechtliche Vorschriften hinweisen | 4 |
1. Schwerpunkt: Personenkraftwagentechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanla- gen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydrauli- sche Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Her- stellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktio- nen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren | 4 | |
2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen b) Ursachen für Funktionsstörungen an Antriebs-, Fahr- werks-, Komfort- und Sicherheitssystemen mit Hilfe von Diagnosesystemen ermitteln c) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto- koll erstellen d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen e) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement- system, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und diagnostizieren f) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be- urteilen g) Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheits- systemen h) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas- sen und bewerten i) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren j) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltge- triebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilen k) Lenksysteme prüfen und diagnostizieren l) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen | 30 | |
3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Hochvoltkomponenten ersetzen b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika- tionsleitungen instand setzen c) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement- system, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzen d) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltge- triebe, Automatikgetriebe und Allradsysteme, instand setzen e) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, instand setzen f) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau- regelungssysteme instand setzen | 14 | |
4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal- verarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüsten b) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs- systemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek- tronik nachrüsten | 4 |
2. Schwerpunkt: Nutzfahrzeugtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrzeug und Rahmen gegen unbeabsichtigte Bewe- gungen sichern; Beladungszustand feststellen und Ladegut sichern b) Aufbauten und Zusatzaggregate in Wartungszustand versetzen c) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan- lagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy- draulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh- men, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku- mentieren d) Fahrzeuge für Rollenprüfstand vorbereiten, insbeson- dere Systeme deaktivieren und aktivieren | 4 | |
2 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Befestigungspunkte der Auf- und Anbauten prüfen, insbesondere Drehmoment an Schraubverbindungen b) hydraulische Anlagen und Druckluftanlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen | 2 | |
3 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) automatische Schmieranlagen auf Funktion prüfen und befüllen b) Druckluftbremsanlagen, Achsen und Abgasnachbe- handlungssysteme prüfen und warten c) Aufbauten und Zusatzaggregate prüfen und warten | 2 | |
4 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen b) Fehler an hydraulischen Anlagen, Druckluftanlagen, Aufbauten, Zusatzaggregaten und drahtlosen Signal- übertragungssystemen mit elektrischen, hydrauli- schen und pneumatischen Schaltplänen feststellen c) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto- koll erstellen d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen e) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement- system, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilen f) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be- urteilen g) Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheits- systemen h) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas- sen und bewerten i) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren j) Kraftübertragungssysteme, insbesondere automati- sierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilen k) Allradantriebssysteme prüfen und einstellen l) Lenksysteme prüfen und diagnostizieren m) Expertensysteme anwenden, insbesondere die ge- führte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen | 24 | |
5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Hochvoltkomponenten ersetzen b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika- tionsleitungen instand setzen c) Reifenprofil nachschneiden d) Bremstrommeln ausdrehen und Bremsscheiben schleifen e) Antriebsaggregate, einschließlich Motormanage- mentsystem, Abgassystem, Abgasrückführungssys- tem und Nebenaggregate, instand setzen f) Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schalt-, Achs-, Allradgetriebe und Nebenantriebe, instand set- zen g) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau- regelungssysteme instand setzen h) Luftpresser reparieren, Druckluftaggregate ersetzen sowie Druckluftleitungen installieren i) Druckluftbremsanlage und Achsmodulator parame- trieren | 14 | |
6 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal- verarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüsten b) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs- systemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek- tronik nachrüsten c) Achsen, Nebenantriebe und Standklimaanlagen nachrüsten d) hydraulische, pneumatische und elektrische Aggre- gate und Systeme nachrüsten | 6 |
3. Schwerpunkt: Motorradtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere elektri- sche Anlagen, hydraulische Systeme und pyrotech- nische Systeme nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Er- gebnisse dokumentieren b) Brems- und Dämpfungssysteme anlernen c) Zubehör, insbesondere Ortungssysteme, Alarmanla- gen, Zusatzscheinwerfer, heizbare Griffe und Blinker, anlernen d) Batteriemanagementsysteme deaktivieren und akti- vieren | 4 | |
2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Motorradrahmen und Vorderradgabel, Schwinge, Dämpfung, Radlagerung, Kombination Motor und Antrieb sowie Endantrieb sichtprüfen b) Motorradrahmen vermessen c) Lenkkopflager, Schwinge, Räder und Endantrieb prü- fen, insbesondere Spiel und Verschleiß feststellen d) Rad- und Reifenkombination prüfen e) Ketten-, Riemen- und Kardanantriebe prüfen f) Vergaser- und Einspritzsysteme sowie Abgassysteme prüfen g) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen h) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediag- nose nutzen i) Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und be- urteilen j) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement- system und Nebenaggregate prüfen und beurteilen k) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren l) Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfas- sen und bewerten | 24 | |
3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Hochvoltkomponenten ersetzen b) elektrische und optoelektronische Datenkommunika- tionsleitungen instand setzen c) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement- system, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzen d) Kraftübertragungssysteme instand setzen e) Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveau- regelungssysteme instand setzen | 16 | |
4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Fahrwerk, insbesondere auf Beladung und Verwen- dung abstimmen b) Fahrwerke tieferlegen c) leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführen d) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen unter Berücksichtigung der zulassungsrechtlichen Vor- schriften und Herstellervorgaben durchführen | 8 |
4. Schwerpunkt: System- und Hochvolttechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Beurteilung von Gefährdungen an Hochvoltfahrzeu- gen durchführen, Risiken analysieren, Schutzmaß- nahmen ableiten und Arbeitsanweisungen ausarbei- ten b) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan- lagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy- draulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh- men, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku- mentieren c) Messungen und Funktionsprüfungen an unter Span- nung stehenden Hochvoltkomponenten und -syste- men bei Außer-, Inbetriebnahme und Erprobung durchführen d) Wirksamkeit von elektrotechnischen Schutzmaßnah- men am Hochvoltsystem prüfen | 10 | |
2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen b) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Antriebs- technologien und Mobilitätskonzepten identifizieren c) Kommunikation mit der Verkehrsinfrastruktur und an- deren Verkehrsteilnehmern prüfen und bewerten d) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr- zeugsystemen durchführen sowie Lernwerte anpas- sen e) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Hochvolt- systemen und deren Komponenten identifizieren und unterscheiden f) Hochvoltsysteme mit Diagnosegeräten prüfen, insbe- sondere Isolations-, Potenzialausgleichs- und Span- nungsfallmessungen durchführen g) Nachrichten in Datenbussystemen analysieren und beurteilen h) Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren i) Funktionsanalyse an Klimaanlagen, vernetzten Fahr- zeugkomponenten, insbesondere an Fahrerassis- tenzsystemen, aktiven Sicherheitssystemen und pro- aktiven Verkehrsmanagementsystemen, durchführen j) Antriebsaggregate einschließlich Motormanagement- system, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilen k) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilen l) Fehler am Unterhaltungs-, Informations- und Kom- munikationssystem lokalisieren m) Fahrerassistenzsysteme hinsichtlich der Fahrwerks- geometrie prüfen und beurteilen n) Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Tele- diagnose nutzen | 30 | |
3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Hochvoltkomponenten instand setzen und ersetzen b) Hochvoltleitungen unter Beachtung der elektromag- netischen Verträglichkeit zurichten, mit unterschiedli- chen Anschlusstechniken verarbeiten und Hochvolt- komponenten anschließen c) elektrische und optoelektronische Datenkommunika- tionsleitungen instand setzen d) Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikations- systeme instand setzen e) Antriebsaggregate, insbesondere Managementsys- teme, instand setzen f) Fahrerassistenzsysteme instand setzen | 8 | |
4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal- verarbeitung für optische Übertragungssysteme di- agnostizieren, instand setzen und nachrüsten b) Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungs- systemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselek- tronik nachrüsten c) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung für den Ein- und Umbau vorbereiten, ein- und umbauen, anschließen, Funktion prüfen und Ände- rungen dokumentieren | 4 |
5. Schwerpunkt: Karosserietechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Bauteile und Systeme auf Funktion prüfen und Er- gebnisse dokumentieren b) Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Richtarbeiten durchführen c) Arbeiten an Verdecksystemen durchführen d) außer und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechni- schen Systemen e) fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaan- lagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hy- draulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb neh- men, Funktionen überprüfen und Ergebnisse doku- mentieren | 4 | |
2 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Form- toleranz in montagegerechter Lage prüfen b) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys- teme anwenden c) Karosseriebauteile auf Dichtheit prüfen d) Fahrzeugkarosserien vermessen e) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck auswählen und als Prüfmittel einsetzen f) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen | 4 | |
3 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Schäden mit Hilfe der Messdaten analysieren b) Schadensumfänge mit Hilfe von Schadenskalkulati- onssystemen feststellen c) Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängig- keit des Kundenauftrags bestimmen d) Fahrwerksvermessung durchführen und Messproto- koll erstellen e) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen f) Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und be- urteilen | 8 | |
4 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Bearbeitungsverfahren für die Instandsetzung von Karosserien auswählen, Trennschnittlinien nach Vor- gaben festlegen und Karosseriebauteile trennen, Fü- geverbindungen herstellen, insbesondere Löt-, Schweiß-, Niet- und Klebetechniken, festlegen und vorgegebene Fügeverfahren anwenden b) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga- ben ersetzen c) Spot- und Smartrepairsysteme auswählen und lack- schadensfreie Ausbeultechnik anwenden d) Karosseriebauteile ausbeulen, Fahrzeugkarosserien mit vorgegebenem Richtverfahren rückverformen e) Leichtbauteile und Karosserien mit vorgegebenen Reparaturmethoden instand setzen f) Fahrzeugverglasung instand setzen g) Karosserieschutz und Korrosionsschutz wiederher- stellen h) Fahrzeug zur Lackierung vorbereiten i) Lackoberflächen pflegen, polieren, konservieren und schützen j) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen- den k) Fahrzeugausstattungen, insbesondere Verkleidun- gen, aus- und einbauen sowie instand setzen | 34 | |
5 | Durchführen von Unter- suchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | Sondereinbauten und Nachrüstungen an Karosserien un- ter Verkehrs- und Betriebssicherheitsaspekten bewerten, durchführen und dokumentieren | 2 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen- tieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon- trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen g) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten | 6 | |
h) Fahrzeugübergabe vorbereiten i) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbau- anleitungen, der personellen und technischen Gege- benheiten planen, kontrollieren und bewerten | ||||
j) Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen k) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih- rer Beseitigung einleiten l) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Er- gebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 8 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nut- zen b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsberei- chen sicherstellen d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- tifizieren f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti- gen g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden h) technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren | 11 | |
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord- nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau- lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden l) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be- rücksichtigen m) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten n) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be- achten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin- weisen o) Wissensdatenbanken nutzen, einsetzen und anwen- den p) Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwenden q) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf- tung beachten r) betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren s) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen | 8 | |||
t) Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen hinweisen u) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewer- ten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten | ||||
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den d) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit- teln beachten sowie Maßnahmen einleiten e) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden | 6 | |
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro- zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgewirkungen von Feh- lern und Mängeln abschätzen h) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren | 6 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10697/index.htm