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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-85 Berufliche Bildung
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§ 8 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,

3.
Diagnosetechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzusetzen und die Ergebnisse zu dokumentieren,

b)
Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren,

c)
Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,

d)
fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen,

e)
Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,

f)
Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten,

g)
Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu analysieren,

h)
Probleme und deren Lösungen darzustellen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Kundenauftrages zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

2.1
Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften;

2.2
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme:

a)
Bremssystem,

b)
Fahrwerkssystem,

c)
Kraftübertragungssystem,

d)
Antriebssystem,

e)
Komfortsystem,

f)
Sicherheitssystem,

g)
Hochvoltsystem oder

h)
vernetzte Systeme;

2.3
Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen;

3.
andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

4.
der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen;

5.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,

b)
Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,

c)
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorientierung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,

d)
für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und Herstellerangaben auszuwählen,

e)
Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,

f)
branchenbezogene Software zu nutzen und Daten auszuwerten sowie

g)
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,

b)
Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie Herstelleranweisungen auszuwerten,

c)
Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen,

d)
Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,

e)
die Vernetzung von Systemen des Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;

2.
der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzMechTrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KfzMechTrAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...