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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-85 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-85 Berufliche Bildung
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Serviceauftrag mit 35 Prozent,
- 2.
- Kundenauftrag mit 35 Prozent,
- 3.
- Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik mit 10 Prozent,
- 4.
- Diagnosetechnik mit 10 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen V. v. 27. Januar 2014 BGBl. I S. 90 m.W.v. 11. Februar 2014
Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.02.2014 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen vom 27.01.2014 BGBl. I S. 90 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzMechTrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen
V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Artikel 2 1. AusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
... 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur ...
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