§ 2 BMVgBDGAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 2 BMVgBDGAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen. (2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. |