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Änderung § 2 BMVgBDGAnO vom 01.08.2024

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§ 2 BMVgBDGAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 2 BMVgBDGAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 242

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.

(2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren
den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.


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