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Änderung § 1 BMVgBDGAnO vom 01.10.2014

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§ 1 BMVgBDGAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2014 geltenden Fassung
§ 1 BMVgBDGAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 05.09.2014 BGBl. I S. 1545
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:

1. den Inspekteurinnen oder Inspekteuren

a) des Heeres,

b) der Luftwaffe,

c) der Marine,

d) des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,

e) der Streitkräftebasis,

2. der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,

3. den Präsidentinnen oder Präsidenten

a) des Bildungszentrums der Bundeswehr,

b) des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,

c) des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,

d) des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

e) des Bundessprachenamtes,

f) der Truppendienstgerichte,

g) der Universitäten der Bundeswehr,

(Text alte Fassung)

4. der Amtschefin oder dem Amtschef beziehungsweise der Präsidentin oder dem Präsidenten des Planungsamtes der Bundeswehr,

5.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,

6.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,

7.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,

8.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie

9.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

(Text neue Fassung)

4. der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,

5. der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin
oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,

6.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,

7.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,

8.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,

9.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie

10.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)